Fragt die Deutschen-JALTA- was wollt IHR?-via Fürst Erzbischof Dr. Uwe AE.Rosenkranz

Rosenkranz
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WährungEuro (EUR)
Gründung1. Januar 1871: Deutsches Reich (völkerrechtl. 1. Juli 1867: Norddeutscher Bund)

23. Mai 1949: Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz)[5]
(siehe Abschnitt „Staatsgründung“)
NationalhymneDas Lied der Deutschen (dritte Strophe)
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Nationalfeiertag3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
ZeitzoneUTC+1MEZ
UTC+2MESZ (März bis Oktober)
Kfz-KennzeichenD
ISO 3166DE, DEU, 276
Internet-TLD.de
Telefonvorwahl+49
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==============Norddeutscher Bund===============

Norddeutscher Bund

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Norddeutscher Bund
1867–1871
Flagge des Norddeutschen Bundes: Schwarz-Weiß-RotGroßes Wappen des Norddeutschen Bundes
FlaggeWappen
 Wappen Deutscher Bund.svgNavigationFlag of the German Empire.svg 
VerfassungVerfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867[1]
AmtsspracheDeutsch
HauptstadtBerlin
Bundespräsidium
– ab 1. Juli 1867
König von Preußen
Wilhelm I.
Regierungschef
– 14. Juli 1867 bis 4. Mai 1871
Bundeskanzler
Otto von Bismarck
Währungkeine Einheitswährung
Gründung
– 18. August 1866
– 1. Juli 1867

Augustbündnis
Norddeutsche Bundesverfassung
Zeitzonekeine einheitliche Zeitzone
Karte
Der Norddeutsche Bund (1866–1871)
Der Norddeutsche Bund war ein Bundesstaat. Er vereinte alle deutschen Staaten nördlich der Mainlinie unter preußischer Führung. Er war die geschichtliche Vorstufe der mit der Reichsgründung verwirklichten kleindeutschen, preußisch dominierten Lösung der deutschen Frage unter Ausschluss Österreichs. Gegründet als Militärbündnis im August 1866 kam dem Bund durch eine Verfassung vom 1. Juli 1867 Staatsqualität zu.
Die Bundesverfassung entsprach weitestgehend der Verfassung des Kaiserreichs von 1871: Die Gesetzgebung war Aufgabe eines Reichstags, der vom männlichen Volk gewählt wurde, sowie eines Bundesrates, der die Regierungen der Mitgliedsstaaten (meist Herzogtümer) vertrat. Zur Verabschiedung von Gesetzen mussten beide zustimmen. Oberhaupt des Bundes war der preußische König als Inhaber des BundespräsidiumsVerantwortlicher Minister war der Bundeskanzler. Der konservative preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck war der erste und einzige Kanzler in den wenigen Jahren des Norddeutschen Bundes.
Der Reichstag bereitete mit seinen zahlreichen modernisierenden Gesetzen zu Wirtschaft, Handel, Infrastruktur und Rechtswesen (darunter dem Vorläufer des heutigen Strafgesetzbuchs) wesentlich die spätere deutsche Einheit vor. Einige der Gesetze wirkten bereits vor 1871 über den deutschen Zollverein in den süddeutschen Staaten. Allerdings war die parlamentarische Kontrolle über den Militärhaushalt noch begrenzt, obgleich die Militärausgaben 95 Prozent des Gesamthaushalts ausmachten.
Die Hoffnung, bald die süddeutschen Staaten BadenBayernWürttemberg und Hessen-Darmstadt in den Bund aufnehmen zu können, erfüllte sich nicht. In jenen Ländern war der Widerstand gegen das protestantische Preußen bzw. gegen den Bund mit seiner liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik groß. Das zeigte sich bei der Wahl zum Zollparlament 1868; diese Zusammenarbeit von norddeutschen und süddeutschen Abgeordneten im Zollverein trug aber zur wirtschaftlichen Einheit Deutschlands bei.
Nach einer diplomatischen Niederlage im Spanischen Thronfolgestreit begann Frankreich im Juli 1870 den Krieg gegen Deutschland. Es wollte damit ein weiteres Erstarken Preußens und eine deutsche Vereinigung unter seiner Führung verhindern. Allerdings hatten die süddeutschen Staaten Baden, Bayern und Württemberg nach ihrer Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 Verteidigungsbündnisse mit Preußen geschlossen. Daher und aufgrund ihrer besseren Organisation konnten die deutschen Heere den Krieg rasch nach Frankreich hinein tragen.
Durch die Novemberverträge von 1870 traten die süddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund bei. Mit der sogenannten Reichsgründung und dem Inkrafttreten der neuen Verfassung am 1. Januar 1871 ging der Bund im deutschen Kaiserreich auf.

Entstehung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorgeschichte bis 1866[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit dem 18. Jahrhundert gab es neben der österreichischen Habsburgermonarchie eine weitere Macht in Deutschland, die eine Führungsrolle beanspruchte: Preußen, das im Jahr 1701 zum Königreich aufgestiegen war und unter anderem das an Bodenschätzen reiche Schlesien von Österreich erobert hatte. Das Verhältnis dieser beiden mitteleuropäischen Großmächte bezeichnete man als deutschen Dualismus, der von Rivalität, oft aber auch von Zusammenarbeit zu Ungunsten Dritter geprägt war.[2]

Deutschland im Herbst 1850: Staaten der Erfurter Union (gelb) und jene des Rumpfbundestages (dunkelrot)
Der von vielen Deutschen erwünschte Ausbau des Bundes oder gar der Übergang zum Bundesstaat wurde von Österreich und Preußen verhindert: Das Kaisertum Österreich sah wegen seiner eigenen Nationalitätenkonflikte einen deutschen Bundesstaat als Existenzbedrohung an, und Preußen wollte keine Weiterentwicklung des Deutschen Bundes, solange allein Österreich als „Präsidialmacht“ galt.[3] Schon 1849 bemühte Preußen sich mit der „Erfurter Union“ erst um ein Kleindeutschland ohne Österreich und Böhmen, ohne die Habsburger und ohne den Deutschen Bund, dann zumindest um einen norddeutschen Bundesstaat unter preußischer Führung.[4] Aufgrund des Druckes Österreichs, der Mittelstaaten und Russlands musste Preußen diesen Versuch in der Herbstkrise 1850 allerdings aufgeben.
In der Folge kam es wieder zu einer Zusammenarbeit der Großmächte, die aber deutlich stärker von Rivalität überschattet war als in den Jahren 1815–1848. Nach 1859 machten beide Großmächte erfolglose Vorschläge zu einer Bundesreform. Eine Teilung Deutschlands in Nord und Süd gehörte auch dazu.[5] Obwohl sie um 1864 im Krieg gegen Dänemark wieder gemeinsam gegen die deutschen Staaten agierten, waren sie alsbald in der Schleswig-Holstein-Frage zerstritten und trugen auch diesen Streit militärisch aus.[6]
Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck bemühte sich mehrmals um einen Ausgleich mit Österreich, schließlich aber steuerte er Preußen auf die Konfrontation mit Österreich und notfalls den übrigen Staaten zu.[7] Der österreichische Kaiser Franz Joseph I. wiederum war unbeeindruckt, hielt die Position Bismarcks in Preußen für schwach und schätzte seine eigene militärische Macht als unüberwindbar ein.[8] So erwirkte Österreich am 14. Juni 1866 einen Bundesbeschluss des Bundestags über die Mobilmachung des Bundesheeres gegen Preußen.

Deutscher Krieg und Kriegsfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Georg Bleibtreu: Schlacht bei Königgrätz, Gemälde von 1868. Diese Schlacht in Böhmen war der entscheidende preußische Sieg gegen Österreich.
Im Deutschen Krieg von 1866 siegte Preußen mit seinen Verbündeten jedoch gegen Österreich und dessen Alliierte (die Königreiche BayernWürttembergSachsen und Hannover, die Großherzogtümer Baden und Hessen, das Kurfürstentum Hessen und weitere Kleinstaaten). Im Vorfrieden mit Österreich (26. Juli) setzte Preußen durch, die Verhältnisse im Norden Deutschlands bis zur Mainlinie neu zu ordnen. Hier taucht auch zuerst der Ausdruck Norddeutscher Bund auf. Dieses Arrangement hatte Preußen zuvor bereits mit dem französischen Kaiser Napoleon III. abgestimmt.
Am 1. Oktober 1866 annektierte Preußen vier seiner Kriegsgegner nördlich des Mains: HannoverKurhessenNassau und Frankfurt. Die übrigen Staaten durften ihre Gebiete fast ohne Änderungen behalten. Durch die Einverleibungen stieg die Bevölkerungsanzahl Preußens von etwa 19 Millionen auf fast 24 Millionen.
Drei weitere Kriegsgegner nördlich des Mains, nämlich Sachsen, Sachsen-Meiningen und Reuß älterer Linie, wurden in den Friedensschlüssen dazu verpflichtet, sich dem Norddeutschen Bund anzuschließen. Das Großherzogtum Hessen musste mit seiner Provinz Oberhessen sowie den rechtsrheinischen (rheinhessischen) Gemeinden Kastel und Kostheim dem Bund beitreten, die alle nördlich des Mains lagen.[9][10]

Augustverträge und Konstituierender Reichstag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Feierliche Eröffnung des Norddeutschen Konstituierenden Reichstages im königlichen Schloss, Berlin am 24. Februar 1867
Am 18. August 1866 schloss Preußen mit 15 nord- und mitteldeutschen Staaten einen Bündnisvertrag mit doppeltem Zweck, der schließlich als „Augustbündnis“ bekannt wurde. Später traten weitere Staaten wie die beiden Mecklenburgs (Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) dem Vertragswerk bei (daher „Augustverträge“). Zum einen bildeten sie ein Verteidigungsbündnis, das auf ein Jahr begrenzt war. Zum anderen war das Augustbündnis ein Vorvertrag zur Gründung eines Bundesstaats.[11]
Grundlage sollte der Bundesreformplan vom 10. Juni 1866 sein,[12] den Preußen damals den übrigen deutschen Staaten zugesandt hatte. Dieser Plan war aber noch sehr allgemein gehalten und bezog damals noch Bayern und das übrige Kleindeutschland ein. Dem Augustbündnis lag also noch kein eigentlicher Verfassungsentwurf vor, anders als dem Dreikönigsbündnis von 1849 für die Erfurter Union.[13]
Im Augustbündnis war auch die Wahl eines gemeinsamen Parlaments vereinbart. Dieses würde bei der Verfassungsvereinbarung das norddeutsche Volk repräsentieren. Grundlage für die Wahl waren Gesetze der Einzelstaaten. Diese Gesetze übernahmen, absprachegemäß, das Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849 fast wörtlich. Der Norddeutsche Konstituierende Reichstag wurde am 12. Februar 1867 gewählt[14] und am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnet. Nach langen Verhandlungen nahm der im Berliner Palais Hardenberg tagende Reichstag bereits am 16. April den abgeänderten Verfassungsentwurf an und hatte tags darauf seine feierliche Schlusssitzung.[15]

Politisches System[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesverfassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Preußische Landtag und der konstituierende Reichstag waren von einer nationalliberalfreikonservativen Mehrheit beherrscht. Gerade die Nationalliberalen wollten ursprünglich eine möglichst radikale Lösung: Deutschland sollte ein Einheitsstaat unter preußischer Führung werden. Beispielsweise hätten die übrigen Staaten Norddeutschlands einfach Preußen beitreten sollen. Preußen mit seiner Militärmacht hätte sie dazu zwingen können. Bismarck hingegen suchte nach einer föderativen Lösung. Einerseits wollte er die süddeutschen Staaten und deren Fürsten nicht davor abschrecken, später ebenfalls beizutreten. Andererseits ging es ihm um seine eigene vermittelnde Rolle und damit um seine Machtstellung zwischen König, Landtag und verbündeten Staaten.

Verfassungsdiagramm für den Norddeutschen Bund, mit der Entwicklung zum Deutschen Reich
Als Folge dieser Überlegungen strebte Bismarck eine norddeutsche Bundesverfassung an, die ihre unitarischen Züge und auch die Macht des preußischen Königs verbarg. So weit wie möglich sollte der neue Bund äußerlich einem Staatenbund ähneln. Beispielsweise war die Militärmacht in der Verfassung einem Bundesfeldherrn unterstellt. Diese Bezeichnung stammte aus der Zeit des Deutschen Bundes; der preußische König hatte damals versucht, dauerhafter Bundesfeldherr des Bundesheeres oder zumindest der norddeutschen Bundestruppen zu werden. Die Verfassung machte allerdings an anderer Stelle deutlich, dass der Bundesfeldherr niemand anders als der preußische König war.
Geheimrat Maximilian Duncker hatte im Auftrag Bismarcks einen ersten Verfassungsentwurf ausgearbeitet. Nach mehreren Überarbeitungen durch Gesandte und Ministerialbeamte legte Bismarck selbst Hand an, und schließlich lag am 15. Dezember 1866 den Bevollmächtigten der Regierungen ein preußischer Entwurf vor.[16] Die Bevollmächtigten hatten zum Teil erhebliche Bedenken, mal wünschten sie sich mehr Föderalismus, mal einen stärkeren Einheitsstaat. Bismarck nahm 18 Änderungsanträge an, die die Grundstruktur nicht anrührten, und die Bevollmächtigten stimmten am 7. Februar 1867 zu. Dieser Entwurf war dann ein gemeinsames Verfassungsangebot der verbündeten Regierungen.[17]
Der Entwurf ging am 4. März dem konstituierenden Reichstag zu. Bei seinen Beratungen stimmte sich der konstituierende Reichstag eng mit den Bevollmächtigten der Einzelstaaten ab. Auf diese Weise kam es zu Kompromissen, auf die sich beide Seiten verständigen konnten. Am 16. April 1867 verabschiedete nicht nur eine Reichstagsmehrheit den abgeänderten Entwurf, sondern ihn billigten sogleich auch die Bevollmächtigten. Die Einzelstaaten ließen danach ihre Landesparlamente abstimmen und publizierten die Bundesverfassung. Dieser Prozess dauerte bis zum 27. Juni. Am 1. Juli konnte die Verfassung vereinbarungsgemäß in Kraft treten.[18] Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist, von einigen Bezeichnungen und Details abgesehen, bereits identisch mit der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, die bis 1918 angewandt wurde.
In den heftigen Beratungen des Reichstags war Bismarcks Entwurf beträchtlich abgeändert worden. Der Reichstag verstärkte die Bundeskompetenz und seine eigene Position. Dem nationalliberalen Abgeordneten Rudolf von Bennigsen gelang es, die sogenannte Lex Bennigsen durchzubringen: Der Bundeskanzler musste die Anordnungen des Bundespräsidiums (des preußischen Königs) gegenzeichnen, um sie wirksam zu machen, und übernahm dadurch die (ministerielle) Verantwortung. Er wurde so zum selbstständigen Bundesorgan.[19] Bismarck selbst wollte ursprünglich den Bundeskanzler nur als ausführenden Beamten sehen; nun war dieser die Schlüsselfigur im komplizierten Entscheidungsgefüge (Michael Stürmer).[20]

Bundesorgane[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


„Es spukt im Reichstage“: Karikatur auf Kanzler Otto von Bismarck, der die Einrichtung von Bundesministerien ablehnt.
Dem König von Preußen stand das Präsidium des Bundes zu, auf einen Titel wie „Kaiser“ verzichtete man.[21] Nicht dem Namen, aber der Sache nach war er das Bundesoberhaupt. Er setzte einen Bundeskanzler ein, der die Handlungen des Präsidiums gegenzeichnete. Damit war der Bundeskanzler der einzige verantwortliche Minister, also die Bundesregierung (Exekutive) in einer Person. Die Verantwortlichkeit ist nicht parlamentarisch zu verstehen, aber politisch.[22]
Der Bundeskanzler erhielt zur Unterstützung seiner Arbeit eine oberste Bundesbehörde, das Bundeskanzleramt (es wurde später in Reichskanzleramt umbenannt und ist nicht mit der Reichskanzlei von 1878 zu verwechseln). In der Zeit des Norddeutschen Bundes wurde nur noch eine weitere oberste Bundesbehörde eingerichtet, das von Preußen übernommene Auswärtige Amt. Der Chef des Bundeskanzleramts und der Leiter des Auswärtigen Amtes waren keine Kollegen des Bundeskanzlers, sondern ihm als weisungsbefugte Beamte unterstellt. Bismarck widersetzte sich den Bestrebungen des Reichstags, regelrechte Bundesministerien einzurichten.[23] In der Praxis bediente sich Bismarck oftmals der Zuarbeit der Landesministerien, zumal der preußischen, allein schon aus Mangel an einer eigenen personellen Ausstattung auf Bundesebene.
Die Gliedstaaten entsandten Bevollmächtigte in den Bundesrat. Diese Vertretung der Gliedstaaten war ein Bundesorgan, das exekutive, legislative und judikative Befugnisse hatte. Der Bund hatte kein Verfassungsgericht, aber der Bundesrat entschied über bestimmte Streitfälle zwischen und in den Gliedstaaten.[24]
Der Bundesrat übte zusammen mit dem Reichstag das Gesetzgebungsrecht einschließlich der Haushaltsbewilligung aus. Diäten, also Abgeordnetenentschädigungen, waren laut Verfassung untersagt. Im Wahlrecht des Bundes war das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht verankert. Jeder Norddeutsche hatte in dem Wahlkreis, in dem er wohnte, eine Stimme für einen Kandidaten. Jeder Wahlkreis entsandte einen Abgeordneten in den Norddeutschen Reichstag. Im Mai 1869 kam das Bundeswahlgesetz zustande, das die Bestimmungen der Einzelstaatsgesetze von 1866 im Grunde beibehielt.[25]
Vorsitzender des Bundesrats war der Bundeskanzler. An sich hatte er darin weder Sitz noch Stimme. Doch Bundeskanzler Bismarck war gleichzeitig preußischer Ministerpräsident. Auf diese Weise hatte er größten Einfluss auf die preußischen Stimmen im Bundesrat und damit auf den gesamten Bundesrat. Diese Ämterverbindung war in der Verfassung nicht vorgesehen, sie wurde aber fast in der gesamten Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches beibehalten.

Wahlen und Parteien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Ludwig Windthorst, der ehemalige Justizminister des Königreichs Hannover, schloss sich im Reichstag 1867 der Bundesstaatlich-konstitutionellen Vereinigung an, die die Antipreußen vereinte. Später wurde er der profilierteste Parlamentarier des Zentrums.
Die preußischen Landtagswahlen vom 13. Juli 1866 (die Urwahl fand noch vor Eintreffen der Siegesmeldung aus Königgrätz statt) kamen einem Erdrutsch gleich. Die Liberalen verloren etwa hundert Sitze, während die Konservativen ebenso viele hinzugewannen. Der preußische Liberalismus war im Wahlvolk also weniger stark verwurzelt als gedacht. Bismarck aber versuchte, so im Äußeren mit Österreich, so im Inneren mit den Liberalen zu einem Ausgleich zu kommen, um größeren Handlungsspielraum zu erlangen. Kurz nach dem Krieg kündigte er die sogenannte Indemnitätsvorlage an: Er ersuchte den Landtag, seine verfassungswidrigen Maßnahmen der Konfliktjahre nachträglich zu genehmigen.[26]
Bismarcks Haltung führte zu einer Spaltung sowohl der liberalen Fortschrittspartei als auch der Konservativen. Von der ersteren spaltete sich 1867 die Nationalliberale Partei ab, von den Konservativen die Freikonservative Partei. Beide wurden langfristig Bismarcks Stützen im Parlament. Die linkeren Liberalen hingegen trugen Bismarck die Konfliktzeit mit ihren Verfassungsbrüchen dauerhaft nach, und die rechteren Konservativen waren gegen Zugeständnisse an Liberale.
Die katholischen Abgeordneten waren im Reichstag des Norddeutschen Bundes eher schwach vertreten. Sie arbeiteten unter anderem in der Bundesstaatlich-Konstitutionellen Vereinigung zusammen. Noch vor der deutschen Reichsgründung vereinten sie sich zwischen Juni und Dezember 1870 zur Zentrumspartei, die die Rechte der katholischen Minderheit und den Rechtsstaat überhaupt verteidigen wollte.
Die Sächsische Volkspartei, ein antipreußisches Bündnis von Radikaldemokraten und Sozialisten, konnte bereits im Februar 1867 zwei Abgeordnete in den (konstituierenden) Reichstag entsenden, darunter August Bebel. Neben seinem eher liberalen Kollegen war Bebel der erste Marxist in einem deutschen Parlament. In dem im August gewählten ordentlichen Reichstag stellte die SVP drei, der Allgemeine Deutsche Arbeiterverein zwei Abgeordnete. Die Trennung von bürgerlichen Radikaldemokraten und Sozialisten, eine der tiefsten Zäsuren der deutschen Parteiengeschichte,[27] führte 1869 zur Gründung der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei in Eisenach.
Damit gab es bereits im Reichstag des Norddeutschen Bundes die Parteien, die später das Kaiserreich prägen sollten: die beiden liberalen und die beiden konservativen, die katholische Zentrumspartei und die Sozialdemokraten.

Innenpolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Karikatur auf die Einführung gleicher Maße und Gewichte im Norddeutschen Bund. Nach langen Beratungen in Kommissionen des Deutschen Bundes hatte ein Entwurf vorgelegen. Der Norddeutsche Bund übernahm ihn fast wortgleich (Bundesgesetz vom 17. August 1868) und führte damit das metrische System ein.
Der Reichstag machte sich gemeinsam mit liberaleren preußischen Beamten an ein umfangreiches Reformprogramm. Hans-Ulrich Wehler konstatiert einen „Initiativenreichtum insbesondere der Nationalliberalen“, welcher „wie ein entschlossener Anlauf [wirkte], unverzüglich zu beweisen, wie modern, wie attraktiv für jeden Fortschrittsfreund der Norddeutsche Bund in kürzester Zeit ausgestaltet werden konnte – wie durchsetzungsfähig die Liberalen mit ihrer Politik gesellschaftlicher Modernisierung waren.“[28] Allerdings blieben Militär, Außenpolitik, Bürokratie und Hofgesellschaft autonom, außerhalb der Parlamentsherrschaft. Ansonsten konnte der Norddeutsche Reichstag „nach knapp drei Jahren eine erstaunliche Erfolgsbilanz nachweisen“, zu denen man noch die liberale Epoche im Kaiserreich bis 1877 hinzunehmen muss. 84 Nationalliberale, 30 Fortschrittsparteiler und 36 Freikonservative (von 297 Abgeordneten insgesamt) trieben die Entwicklung voran; aber viele wichtige Gesetze wurden auch fast einstimmig angenommen.[29]
Über achtzig Gesetze des Reichstags des Norddeutschen Bundes hoben zahlreiche Privilegien und Zwangsrechte auf; die Bürger erhielten mehr Möglichkeiten, ihr Leben freier zu gestalten. Der Rechtsstaat wurde gefestigt, Hemmnisse für Industrie und Handel beseitigt. „Noch einmal: Manche hochgespannte Reformerwartung wurde enttäuscht. Trotzdem zeigt ein Blick auf die zwanzig wichtigsten Gesetze, mit welcher Energie die Liberalen in Parlament und Verwaltung ihr großes Modernisierungsprojekt in verblüffend kurzer Zeit vorangetrieben haben.“[30]
Der Norddeutsche Reichstag übernahm häufig Entwürfe aus der Zeit des Deutschen Bundes. Zu den Neuerungen und Vereinheitlichungen, die meist nach 1870 fortgalten, gehören:[31]

Deutschland- und Außenpolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Karikatur im Kladderadatsch, 1867. Die Germania fordert den Schäfer Bismarck auf, die Herde (die deutschen Mittel- und Kleinstaaten) vor dem französischen Löwen (Napoleon III.) zu schützen. Bayern und Baden werden als Schäferhunde dargestellt, die den Löwen verbellen.

Der Norddeutsche Bund in Europa
Trotz anderer Erwartungen zeigte es sich bald, dass eine Vereinigung Deutschlands kein Selbstläufer war. Bismarck meinte im Jahr 1869 daher, dass man nicht mit Gewalt vorpreschen solle, da man auf diese Weise höchstens unreife Früchte ernten könne. Durch Vorstellen der Uhr könne man die Zeit nicht schneller laufen lassen.[32] In Süddeutschland mussten wegen der Heeresreform nach preußischem Vorbild die Steuern erhöht werden. In Baden konnte der Großherzog nur mit Notverordnungsrecht das Bündnis mit dem Norden durch das Parlament bringen. 1870 stürzte die Patriotenpartei des katholischen Landvolks den liberalen Ministerpräsidenten. In Hessen-Darmstadt hoffte der Ministerpräsident noch im Juli 1870 auf eine preußische Niederlage im Konflikt mit Frankreich.[33]
Bismarck initiierte von Mai bis Juli 1867 eine Reform des Zollvereins, um die süddeutschen Staaten mehr an den Norddeutschen Bund zu binden. Aus dem „Verein unabhängiger Staaten“ (völkerrechtliche Staatenverbindung) mit Vetorecht wurde eine Wirtschaftsunion mit Mehrheitsbeschlüssen. Ein Veto als einzelner Staat hatte nur noch das große Preußen. Der Zollbundesrat war ein dem Bundesrat vergleichbares Organ mit Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten, daneben gab es ein Zollparlament. Es wurde nach dem Reichstagswahlrecht gewählt, wobei in der Realität der Reichstag um süddeutsche Abgeordnete erweitert wurde.[34]
Die Wahlen zum Zollparlament fanden 1868 in Süddeutschland statt. Dabei stellte sich heraus, dass die Preußengegner noch viele Wähler repräsentierten. Die Stimmen richteten sich gegen die Dominanz des protestantischen Preußens oder gegen liberale Freihandelspolitik; teilweise ging es auch um innere Konflikte der Staaten. In Württemberg waren alle 17 Abgeordneten antipreußisch, in Baden 6 gegenüber 8 Kleindeutschen, in Bayern 27 gegenüber 21. Die meisten waren dem konservativen Lager zuzuordnen. Bismarck verstand, dass die Erweiterung des Norddeutschen Bundes um den Süden noch längere Zeit auf sich warten lassen könnte;[35] gleichwohl hatte der Süden keine Alternative zur wirtschaftlichen Integration, denn 95 Prozent seines Handels verlief mit dem Norden.[36]
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit bedeutete keine automatische politische Einheit. Die süddeutschen Staaten waren in diesem Punkt genau wie das zweite französische Kaiserreich in der Defensive, vor allem aber befand Napoleon III. sich innenpolitisch in einer schwierigen Lage, nachdem er 1869/1870 liberale Verfassungsänderungen hinnehmen musste. Daher suchte er nach außenpolitischen Erfolgen; nicht zuletzt wollte er für deutsche Vereinheitlichungsbestrebungen Gebietsabtretungen als Ausgleich. In Frankreich sprach man von der „Rache für Sadowa“ (d. h. die Schlacht von Königgrätz) und meinte damit die Enttäuschung, dass Preußen und Österreich 1866 so schnell Frieden geschlossen haben, dass Frankreich keine politischen Forderungen mehr stellen konnte. Das mögliche militärische Eingreifen Frankreichs veranlasste zunächst Bismarck zur Vorsicht, wenn auch der Erfolgszwang ihn selbst unter Druck setzte. Außerdem stand ihm bald wieder ein schwerer Konflikt um den Militärhaushalt vor Augen.[37]
Bismarck scheute allerdings davor zurück, die Nationalbewegung zu instrumentalisieren. Im Februar 1870 forderten die Nationalliberalen mit der „Interpellation Lasker“, das liberale Baden in den Bund aufzunehmen. Bismarck lehnte ungewöhnlich schroff ab: Dadurch würde der Beitritt der übrigen süddeutschen Staaten unwahrscheinlicher werden. Der Bismarck-Biograph Lothar Gall geht davon aus, dass dieser in erster Linie die bisherige Machtstruktur bewahren wollte und eine Aufwertung der Liberalen befürchtete. Dasselbe galt für eine nationale Volksbewegung.[38]
Anfang 1870 weihte Bismarck König Wilhelm von Preußen in einen Kaiserplan ein. Demnach sollte Wilhelm zum „Kaiser von Deutschland“ oder wenigstens des Norddeutschen Bundes ausgerufen werden. Das sei eine Stärkung für die Regierung und ihre Anhänger im Hinblick auf die kommenden Wahlen und Beratungen des Militäretats. Außerdem sei „Bundespräsidium“ im diplomatischen Verkehr ein unpraktischer Titel. Ein Gedanke war auch, dass den Süddeutschen ein deutscher Kaiser annehmbarer sein könnte als ein preußischer König. Bismarck stieß mit dem Ansinnen aber auf Widerstand bei den übrigen Fürsten in Nord- und Süddeutschland, wodurch der Plan aufgegeben wurde.[39][40]

Diplomatie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Diplomatie des Norddeutschen Bundes wurde in erster Linie von Preußen bestimmt. Die Bezeichnung „Auswärtiges Amt“ geht auf die entsprechende Titulierung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Norddeutschen Bundes durch allerhöchste Kabinettsorder vom 1. Januar 1870 zurück, ehe es am 4. Januar 1870 in Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes umbenannt wurde.[41] Mit dieser Bezeichnung umging Bismarck die Frage, ob es sich um ein Ministerium handelte.
Von der Gründung 1867 bis zum Aufgehen in das größere Deutsche Reich am 1. Januar 1871 war vor allem das Verhältnis zu den süddeutschen Staaten und zu Frankreich bestimmend. Mit Frankreich gab es eine Art kalten Krieg, der von diplomatischen Krisen und Aufrüstung geprägt war. Die politischen Fronten, auch mit Süddeutschland, schienen 1870 erstarrt, schreibt Richard Dietrich.[42]
Die norddeutschen Gliedstaaten behielten das Recht, eigene Botschaften im Ausland zu unterhalten und Botschafter anderer Länder zu empfangen. Von großer Bedeutung war dies nicht, da die Gliedstaaten außer Preußen nur wenige Gesandtschaften unterhielten.

Militärpolitik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes mit Schwarz-Weiß-Rot
Die Liberalen hatten ursprünglich im preußischen Verfassungskonflikt Einfluss auf den Militärhaushalt nehmen wollen. Doch mussten sie mit dem Kompromiss leben, dass dieser Etat für mehrere Jahre (und nicht nur eines) zu entscheiden war. Die Ausgaben wurden vom Reichstag bis zum 31. Dezember 1871 festgelegt.[43] Da das Militär den Bund 95 Prozent aller seiner Bundesausgaben kostete, war die parlamentarische Kontrolle über den Staatshaushalt stark begrenzt.[44]
Mit der Marine des Norddeutschen Bundes wurden die früheren Pläne verwirklicht, eine deutsche Flotte aufzubauen. In der kurzen Zeit des Norddeutschen Bundes gelang es allerdings nicht, genügend in den Aufbau eigener Seestreitkräfte zu investieren. Im Seekrieg gegen Frankreich 1870/1871 spielte die Marine daher auch keine große Rolle.

Deutsch-Französischer Krieg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Conrad Freybergs Übergabe von Metz
Im September 1868 war in Spanien das Königshaus gestürzt worden, so dass das Übergangsregime einen neuen König suchte. Bismarck sorgte dafür, dass Leopold von Hohenzollern, ein Prinz aus dem süddeutschen Zweig der Hohenzollern, einer Kandidatur zustimmte. Als dies im Juli bekannt wurde, reagierte die öffentliche Meinung in Frankreich empört. Leopold zog seine Kandidatur zurück, und Frankreich hätte mit diesem diplomatischen Sieg zufrieden sein können. Napoleon III. beging aber den Fehler, vom Oberhaupt der Hohenzollerndynastie, dem preußischen König Wilhelm I., zu verlangen, eine solche Kandidatur für die Zukunft auszuschließen. Dies gab Bismarck in einer verkürzenden Darstellung, worin das französische Ansinnen und Wilhelms Ablehnung besonders schroff erschienen, an die Presse.[45] Am 19. Juli erklärte Frankreich Preußen den Krieg.
Es ist noch immer umstritten, welchen Anteil Bismarck an der Eskalation der diplomatischen Krise hatte. Christopher Clark schreibt, dass Bismarck die Ereignisse nicht kontrollierte und sich mit dem Rückzug der Kandidatur abgefunden hatte. Die französische Bereitschaft zum Krieg ging darauf zurück, dass Frankreich seine bevorrechtigte Position im System der europäischen Mächte nicht gefährdet sehen wollte.[45] Heinrich August Winkler hingegen meint, Bismarck habe den Krieg gewollt und durch seine verschärfende Darstellung bewusst unvermeidlich gemacht. Man könne aber dennoch nicht von einer alleinigen Kriegsschuld Bismarcks sprechen, denn Napoleon wollte den Deutschen das Recht der nationalen Selbstbestimmung nicht zugestehen. „Innere Unzufriedenheit nach außen abzulenken war von jeher ein bevorzugtes Herrschaftsmittel des Bonapartismus gewesen.“[46]
Frankreich war isoliert, da die übrigen Mächte seinen Krieg nicht als gerechtfertigt ansahen. Die süddeutschen Staaten unterstützten entgegen Napoleons Erwartungen wegen der Schutz- und Trutzbündnisse mit Preußen den Norddeutschen Bund. Nach Abwehr des französischen Angriffs verlagerte sich das Kriegsgeschehen nach Frankreich. Bereits am 2. September, in der Schlacht bei Sedan, wurde Napoleon gefangen genommen, und sein Regime kapitulierte. Eine neue Regierung der Nationalen Verteidigung führte den Krieg bis zum 26. Januar 1871 weiter. Im Mai erfolgte der Frieden von Frankfurt. Frankreich musste eine hohe Entschädigungssumme zahlen und Elsaß-Lothringen abtreten.

Übergang zum Deutschen Reich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Das Deutsche Reich 1871 nach Bevölkerung: Drei Viertel seiner Einwohner hatten bereits im Norddeutschen Bund gelebt.
Die süddeutschen Staaten Großherzogtum BadenKönigreich Bayern und Königreich Württemberg waren 1867 noch vollständig außerhalb des Norddeutschen Bundes, während Hessen-Darmstadt mit seiner nördlichen Provinz Oberhessen dazugehörte. Baden, Bayern und Württemberg schlossen im November 1870 Beitrittsverträge zum Norddeutschen Bundesstaat ab.[47] Der Abschluss dieser Novemberverträge ermöglichte den Beitritt der Großherzogtümer Baden und Hessen (Südhessen) am 15. November 1870, des Königreichs Bayern am 23. November und des Königreichs Württemberg am 25. November 1870; zugleich vereinbarten die Verträge die Gründung eines „Deutschen Bundes“. Durch Reichstagsbeschluss vom 10. Dezember 1870 erhielt dieser Bund den Namen Deutsches Reich.[48] Dabei übernahm das Reich im Wesentlichen die Bundesverfassung von 1867.[49] Somit entschied sich die deutsche Frage letztendlich unter Ausschluss Österreichs im Sinne der kleindeutschen Lösung.
Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten[50] zum Bund entstand im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat: Der reformierte[47] Norddeutsche Bund existierte, nachdem seine Verfassung des Deutschen Bundes[51] – nicht zuletzt wegen zwei voneinander abweichender Fassungen – redigiert wurde,[52] durch Rechtskontinuität[53] unter der Bezeichnung „Deutsches Reich“ fort. Die Reichsgründung war folglich nichts anderes als der Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund.[54] Das Deutsche Reich war nach herrschender Auffassung[53] nicht Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes, sondern ist mit diesem als Völkerrechtssubjekt identisch; letzteres wurde reorganisiert und umbenannt.[55] Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht war von einer Weitergeltung der völkerrechtlichen Verträge des Norddeutschen Bundes für das Deutsche Reich ausgegangen, ohne dass dies hinsichtlich einer möglichen Sukzession infrage gestellt worden wäre.[56]
Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber gestand ein, dass die weitaus überwiegende Zahl der Staatsrechtler von der Identität ausgeht. Er selbst betonte jedoch, dass die Novemberverträge ausdrücklich von einer Neugründung sprechen. Dies sei auch der Wunsch der Süddeutschen gewesen.[57] Der Norddeutsche Bund wurde nach Hubers Ansicht zwar nicht ausdrücklich aufgelöst, wohl aber ipso iure als Konsequenz der Gründung des neuen Bundes durch die norddeutschen und süddeutschen Staaten. Huber sieht das Deutsche Reich in Rechtsnachfolge des Norddeutschen Bundes, die ebenfalls ipso iure eingetreten sei. Als Folge dessen galten die Gesetze des Norddeutschen Bundes im Reich fort.[58]
Michael Kotulla hingegen verweist darauf, dass der Beitritt der Südstaaten nur durch den verfassungsmäßigen Weg laut Norddeutscher Bundesverfassung vonstatten gehen konnte. Jedenfalls erstaune es, wie die theoretische Frage „Neugründung oder Beitritt“ zuweilen immer noch ausführlich behandelt werde. Die praktischen Folgen seien nämlich dieselben, da die Minderheit zumindest von der Rechtsnachfolge ausgeht.[59]

Bundesgebiet und Norddeutsche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Gebiete des Norddeutschen Bundes; im Süden Deutschlands befinden sich die Hohenzollernschen Lande (seit 1850 Teil Preußens)
Die Gründung des Norddeutschen Bundes bewirkte, dass eine Reihe von Staaten aus dem Prozess der Bildung eines deutschen Nationalstaats herausfielen. Dies waren Österreich, LiechtensteinLuxemburg und Niederländisch-Limburg. Letzteres war überhaupt nur eine niederländische Provinz, die aus historisch-politischen Gründen dem Deutschen Bund angehört hatte. Luxemburgs Selbstständigkeit wurde im Zuge der Luxemburgkrise 1867 von den Großmächten bestätigt.
Der Norddeutsche Bund umfasste 22 Gliedstaaten, die in der Verfassung Bundesstaaten genannt wurden. Das Gesamtgebiet hatte 415.150 Quadratkilometer mit fast 30 Millionen Einwohnern. Von ihnen lebten 80 Prozent in Preußen. Dank Artikel 3 der Bundesverfassung[60] genossen die „Norddeutschen“ ein gemeinsames Indigenat, so dass sie sich im Bundesgebiet frei bewegen konnten. Norddeutscher als Staatsbürger war, wer Staatsangehöriger eines Gliedstaates war.
Lauenburg war mit Preußen in Personalunion verbunden, der preußische König war gleichzeitig Lauenburgs Herzog (Bismarck diente als verantwortlicher Minister Lauenburgs). In vielen Aufzählungen wird es nicht getrennt erwähnt, wenngleich es erst später (im Kaiserreich) in Preußen eingegliedert wurde. Die bedeutendste Exklave des Bundes waren die preußischen Hohenzollernschen Lande in Süddeutschland. Das Großherzogtum Hessen gehörte nur mit seinen nördlich des Mains gelegenen Landesteilen, also der Provinz Oberhessen sowie den damals zum Kreis Mainz gehörenden Orten Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim (also das heutige „AKK-Gebiet“), dem Bund an.
BundesstaatEinwohner (1866)[61]Fläche in km²[62]
Preußen, Königreich (Preußischer Staat)19.501.723 (mit den Annexionen von 1867: 23.971.462)348.607
Sachsen, Königreich2.382.80814.993
Hessen, Großherzogtum (Hessen-Darmstadt), nur Provinz Oberhessen118.950 (1858)[63]3.287
Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum560.27413.162
Oldenburg, Großherzogtum303.1006.427
Braunschweig, Herzogtum298.1003.672
Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzogtum281.2003.615
Hamburg, Freie Stadt280.950415
Anhalt, Herzogtum195.5002.299
Sachsen-Meiningen, Herzogtum179.7002.468
Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogtum166.6001.958
Sachsen-Altenburg, Herzogtum141.6001.324
Lippe, Fürstentum (Detmold)112.2001.215
Bremen, Freie Stadt106.895256
Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum98.5722.930
Reuß jüngerer Linie, Fürstentum (Gera-Schleiz-Lobenstein-Ebersdorf)87.200827
Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum74.600941
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum67.200862
Waldeck, Fürstentum58.4001.121
Lübeck, Freie Stadt48.050299
Reuß älterer Linie, Fürstentum (Greiz)44.100317
Lauenburg, Herzogtum (mit dem preußischen König als Herzog)49.500 (ca. 1857)[64]1.182
Schaumburg-Lippe, Fürstentum31.700340

Bewertung und Einordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Karikatur auf Bismarcks Ämterhäufung im Kladderadatsch. Der Zeichner hat etwas übertrieben: Zollparlamentsvorsitzender, General und Deichhauptmann war Bismarck nicht. Vielmehr war er die überragende Person des Norddeutschen Bundes und diente als preußischer Außenminister und Ministerpräsident sowie norddeutscher Bundeskanzler, war also Chef der preußischen Exekutive und alleiniger Minister der Norddeutschen.
Richard Dietrich nannte den Bund allein schon deshalb besonders, weil er erstmals seit Jahrhunderten wenigstens Norddeutschland ein staatliches Band gab. Kritisch betrachtete er die preußischen Annexionen und beschrieb den norddeutschen Bundesstaat als eine „kaum verhüllte Hegemonie Preußen“. Allerdings war der Bund so ausgestaltet, dass er später den Beitritt Süddeutschlands zuließ. Im Bund kam es zu einigen Neuerungen im Parteiensystem, wie der Gründung des katholischen Zentrums, sowie einer Zusammenarbeit Bismarcks mit den Nationalliberalen und Freikonservativen.[65]
Im Vergleich zu anderen Staaten Europas, so Martin Kirsch, war die deutsche Verfassungsentwicklung nicht sehr andersartig. Um 1869/1870 hatten Frankreich, Preußen und Italien ein ähnliches Entwicklungsniveau. Alle drei Staaten standen noch vor der Einführung sozialer Gerechtigkeit, in keinem der drei Staaten „war zu diesem Zeitpunkt die Verknüpfung von Demokratie und Parlamentarismus im Verfassungsstaat gelungen.“ So sollte sich etwa zur Zeit der Pariser Kommune zeigen, dass die innere Nationsbildung in Frankreich noch brüchig war. Wehler habe an Deutschland die Herrschaft Bismarcks negativ gesehen, doch auch andere Länder waren für einen charismatischen Führer anfällig, wie etwa Frankreich.[66] Auch anderswo hatte der Monarch eine starke Stellung, nicht zuletzt im militärischen Bereich. Solche Rahmenbedingungen der deutschen Verfassung waren also sehr europäisch. Nur die föderale Struktur wich davon wesentlich ab. Diese hat, so Kirsch, die Parlamentarisierung in Deutschland sicherlich behindert. Allgemein, nicht nur auf Deutschland bezogen, belasteten die schwierigen Prozesse der Nationalstaatsbildung die parlamentarisch-demokratische Entwicklung. Ein früh eingeführtes allgemeines Männerwahlrecht (wie im Norddeutschen Bund) war der Stabilisierung der politischen Kultur abträglich.[67]
Der Norddeutsche Bund gilt weniger als eigenständige Epoche denn vielmehr als Vorstufe zur „Reichsgründung“, wie Hans-Ulrich Wehler feststellt. Dazu trägt bei, dass der Bund nur etwa drei Jahre lang existierte. Außerdem gibt es vom Bund zum Reich eine hohe Kontinuität, sowohl was die Verfassung als auch die wichtigsten Politiker wie Bismarck angeht.[68]
Für Bismarck war es typisch, mehrgleisig vorzugehen. Seiner Meinung nach, so Andreas Kaernbach, kann man als Politiker eine von mehreren Lösungen wählen, sie aber nicht selbst hervorbringen. Er sah die Sicherung der preußischen Stellung in Norddeutschland als Grundlage der preußischen Unabhängigkeit an. Diese „Auffangstellung“, der Norddeutsche Bund, galt ihm aber nur als ein Minimalziel. Das letztendliche war das preußisch geführte Kleindeutschland, das er durch eine Bundesreform und ohne Krieg mit Österreich hatte erreichen wollen. Dieses Ziel schien zunächst in weiter Ferne zu liegen. Dennoch beurteilte er den Norddeutschen Bund als Zwischenstufe von eigenem Wert, mit „eigener Zukunft“.[69]
Christoph Nonn hält es sogar für einen Mythos, dass Bismarck schon 1866 an die Reichseinigung gedacht habe. Damals habe Bismarck vielmehr wie früher die alte Mainlinie hervorgehoben und einem seiner Söhne geschrieben, man brauche Norddeutschland und wolle sich dort breit machen. Der Norddeutsche Bund sei nicht einfach eine Etappe gewesen, sondern ein langjähriges Ziel, das Bismarck nun erreicht habe. Die Annexionen von 1866, so Bismarck, müssten erst einmal verdaut werden. Die norddeutsche Einigung 1867 und die deutsche 1871 seien nicht das Ergebnis eines detaillierten Plans gewesen, sondern einer flexiblen Improvisation.[70]
Der konservative französische Politiker Adolphe Thiers äußerte, für Frankreich sei die Gründung des Norddeutschen Bundes „das größte Unglück seit vierhundert Jahren“ gewesen.[71] Birgit Aschmann deutet dies als „Dramatisierung […] aus dem Zusammenspiel von materiellen Veränderungen und mental-emotionalen Erlebniskomponenten“.[72] Der Norddeutsche Bund bedeutete keinen Umsturz der europäischen Ordnung von 1815, sondern eine Umgruppierung ihrer Mitte. Insgesamt blieb die Ordnung leicht verändert bestehen.[73]

Flagge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Artikel 55 der Verfassung bestimmte die Flagge des Bundes: „Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth“. Die Farbgebung wird Prinz Adalbert zugeschrieben, sie vereinigte Preußens Farben mit denen der Hansestädte und ihren Ansprüchen an den Seehandel. Am 1. Oktober 1867, drei Monate nach Verkündung des Norddeutschen Bundes, wurde auf allen preußischen Schiffen das Tuch mit dem Preußenadler eingeholt und die Schwarz-Weiß-Rote Flagge gehisst. Im Jahr 1871 wurde die Flagge dann für das gesamte Reich übernommen.[74]
Als Reaktion der Bevölkerung auf den Flaggenwechsel entstand an der Küste das hintersinnige und wenig respektvolle Gedicht:
„Wat steigt denn da für’n swatten Qualm am Horizont empor? Es ist des Kaisers Segelyacht, die stolze ‚Meteor‘! Der Kaiser steht am Steuerrad, Prinz Heinrich lehnt am Schlot, und hinten hißt Prinz Adalbert die Flagge ‚Schwarz-Weiß-Rot‘. Und achtern, tief in der Kombüse, brät Speck Viktoria Louise. Ein Volk, dem solche Fürsten stehn’, da hat es keine Not! Deutschland kann niemals untergehen, es lebe ‚Schwarz-Weiß-Rot‘! So stehn wir an des Thrones Stufen, und halten ihm in Treue fest, und sind bereit, hurra zu rufen, wo es sich irgend machen läßt.“
Das Gedicht wird Karl Rode, einem Oberleutnant zur See der kaiserlichen Marine, zugeschrieben.[75]

Philatelistisches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Artikel 48 der Verfassung wurde 1868 ein einheitlicher Norddeutscher Postbezirk geschaffen, welcher 1871 von der Reichspost abgelöst wurde. Es erschienen 26 Briefmarken in drei Währungen.
Zur Erinnerung an den Gründungstag des Norddeutschen Bundes am 1. Juli 1867 gab die Deutsche Post AG ein Postwertzeichen im Nennwert von 320 Eurocent heraus. Ausgabetag war der 13. Juli 2017, der Entwurf stammt von den Grafikern Stefan Klein und Olaf Neumann.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Richard Dietrich (Hrsg.): Europa und der Norddeutsche Bund. Haude und Spenersche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1968.
  • Eberhard Kolb (Hrsg.): Europa vor dem Krieg von 1870. Mächtekonstellation – Konfliktfelder – Kriegsausbruch. R. Oldenbourg, München 1987.
  • Ulrich Lappenküper, Ulf Morgenstern, Maik Ohnezeit (Hrsg.): Auftakt zum deutschen Nationalstaat: Der Norddeutsche Bund 1867–1871. Otto-von-Bismarck-Stiftung, Friedrichsruh 2017 (Friedrichsruher Ausstellungen, Bd. 6).
  • Werner OgrisDer Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866. In: JuS 1966, S. 306–310.
  • Klaus Erich PollmannParlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870. Droste Verlag, Düsseldorf 1985, ISBN 3-7700-5130-0 (Handbuch der Geschichte des deutschen Parlamentarismus).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Norddeutscher Bund – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1.  Die am 17. April 1867 angenommene Verfassung war weitgehend identisch mit der Bismarckschen Reichsverfassung.
  2.  Vgl. Hans-Christof KrausBismarck. Größe – Grenzen – Leistungen, 1. Aufl., Klett-Cotta, Stuttgart 2015; Klaus HildebrandNo Intervention. Die Pax Britannica und Preußen 1865/66–1869/70. Eine Untersuchung zur englischen Weltpolitik im 19. Jahrhundert, Oldenbourg, München 1997, S. 389.
  3.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 131–133.
  4.  Vgl. Michael KotullaDeutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 439 f.
  5.  Jürgen Müller: Deutscher Bund und deutsche Nation 1848–1866. Habil. Frankfurt am Main 2003, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 2005, S. 569 f.; Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 400, 406 f.
  6.  Göttrik WewerZum Bedeutungswandel des Demokratiebegriffs im Laufe der Geschichte, in: Ders. (Hrsg.): Demokratie in Schleswig-Holstein. Historische Aspekte und aktuelle Fragen, Leske + Budrich, Opladen 1998, S. 33; ausführlich Kurt JürgensenDie „preußische Lösung“ in der Schleswig-Holstein-Frage. Herrschaft „von oben“ mit Partizipation „von unten“, ebenda, S. 131 ff.
  7.  Andreas Kaernbach: Bismarcks Konzepte zur Reform des Deutschen Bundes. Zur Kontinuität der Politik Bismarcks und Preußens in der deutschen Frage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 213.
  8.  Andreas Kaernbach: Bismarcks Konzepte zur Reform des Deutschen Bundes. Zur Kontinuität der Politik Bismarcks und Preußens in der deutschen Frage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 230 f.
  9.  Artikel XIV Abs. 2 des Friedensvertrags von 1866
  10.  Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund, Anlage C., III. Großherzogthum Hessen.
  11.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 490 f.
  12.  Klaus Erich Pollmann: Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870. Droste Verlag, Düsseldorf 1985, S. 42–44.
  13.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 491.
  14.  Klaus Erich Pollmann: Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867–1870. Droste Verlag, Düsseldorf 1985, S. 138.
  15.  Reichstagsprotokolle, abgerufen am 6. Juni 2016.
  16.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 649–651.
  17.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, Stuttgart 1963, S. 652 f.
  18.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 665–667.
  19.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, Stuttgart 1963, S. 655–659.
  20.  Michael Stürmer: Die Reichsgründung. Deutscher Nationalstaat und europäisches Gleichgewicht im Zeitalter Bismarcks. München 1993, S. 61 f.
  21.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 501/502.
  22.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 502.
  23.  Heinz Günther Sasse: Die Gründung des Auswärtigen Amtes 1870/71. In: Auswärtiges Amt (Hrsg.): 100 Jahre Auswärtiges Amt 1870–1970, Bonn 1970, S. 9–22, hier S. 14–16.
  24.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 860, 1065. Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 501.
  25.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 503.
  26.  Hans-Ulrich WehlerDeutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 299.
  27.  Heinrich August WinklerDer lange Weg nach Westen. Band 1: Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. C.H. Beck, München 2000, S. 197.
  28.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 307.
  29.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 308.
  30.  Zit. nach Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 309.
  31.  Nach Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 309–311.
  32.  Richard Dietrich: Der Norddeutsche Bund und Europa. In: Ders. (Hrsg.): Europa und der Norddeutsche Bund. Haude und Spenersche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1968, S. 183–220, hier S. 226/227.
  33.  Michael Stürmer: Die Reichsgründung. Deutscher Nationalstaat und europäisches Gleichgewicht im Zeitalter Bismarcks. München 1993, S. 67.
  34.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 305.
  35.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 306/307.
  36.  Michael Stürmer: Die Reichsgründung. Deutscher Nationalstaat und europäisches Gleichgewicht im Zeitalter Bismarcks. München 1993, S. 61.
  37.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 313–315.
  38.  Lothar Gall: Bismarcks Süddeutschlandpolitik 1866–1870. In: Eberhard Kolb (Hrsg.): Europa vor dem Krieg von 1870. Mächtekonstellation – Konfliktfelder – Kriegsausbruch. R. Oldenbourg, München 1987, S. 23–32, hier S. 27–29.
  39.  Michael Stürmer: Die Reichsgründung. Deutscher Nationalstaat und europäisches Gleichgewicht im Zeitalter Bismarcks. München 1993, S. 68.
  40.  Otto PflanzeBismarck. Band 1: Der Reichsgründer. C.H. Beck, München 2008, S. 434–436.
  41.  Dazu Eckart ConzeDas Auswärtige Amt. Vom Kaiserreich bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 2013, S. 6.
  42.  Richard Dietrich: Der Norddeutsche Bund und Europa. In: Ders. (Hrsg.): Europa und der Norddeutsche Bund. Haude und Spenersche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1968, S. 183–220, hier S. 241 f.
  43.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 303 f.
  44.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, München 1995, S. 315.
  45. ↑ Hochspringen nach:a b Christopher ClarkPreußen. Aufstieg und Niedergang. 1600–1947. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2007, S. 627–629.
  46.  Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Band 1: Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. C.H. Beck, München 2000, S. 203.
  47. ↑ Hochspringen nach:a b Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen, 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden, Springer, Berlin/Heidelberg 2005, S. 246.
  48.  Vgl. Peter Schwacke/Guido Schmidt, Staatsrecht, 5. Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01398-5S. 58 f. Rn. 164; dazu Zuschrift des Bundeskanzlers von Bismarck an den Präsidenten des Reichstags Simson (Beschluß des Norddeutschen Bundesrats betreffend die Einführung der Bezeichnungen „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“) vom 9. Dezember 1870, in: documentArchiv.de (Hrsg.).
  49.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 33 Rn. 1933.
  50.  Art. 79 DBV (= Art. 79 S. 2 NBV i. d. F. vom 16. April 1867): Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
  51.  Verfassung des Deutschen Bundes (wie durch das Protokoll vom 15. November 1870 vereinbart; mit den Änderungen durch die Verträge vom 23. und 25. November 1870 mit Bayern und Württemberg samt den Bestimmungen der Schlußprotokolle), in Kraft getreten am 1. Januar 1871.
  52.  Kotulla, DtVerfR I, 1. Teil, § 7 XII.1 Abs.-Nr. 451; ders., Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 34 Rn. 2052, 2054.
  53. ↑ Hochspringen nach:a b Kotulla, DtVerfR I, S. 245 f. m.w.N.
  54.  Karl KroeschellDeutsche Rechtsgeschichte, Bd. 3: Seit 1650. 5. Auflage, Böhlau-UTB, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 235.
  55.  Kotulla, DtVerfR I, S. 245.
  56.  Vgl. dazu die Entscheidung des Preußischen OVG PrOVGE 14, S. 388 ff., wo das Gericht unproblematisch davon ausgegangen war, dass der zwischen dem Norddeutschen Bund und den USA am 22. Juni 1869 abgeschlossene sogenannte Bancroft-Vertrag für das Deutsche Reich fortgelte.
  57.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, Stuttgart 1963, S. 761 f.
  58.  Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, Stuttgart 1963, S. 763–765.
  59.  Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Springer, Berlin 2008, S. 526.
  60.  Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 203–205.
  61.  Zahlen nach: Antje Kraus: Quellen zur Bevölkerungsstatistik Deutschlands 1815–1875. Hans Boldt Verlag, Boppard am Rhein 1980 (Wolfgang Köllmann (Hrsg.): Quellen zur Bevölkerungs-, Sozial- und Wirtschaftsstatistik Deutschlands 1815–1875. Band I).
  62.  Brockhaus, Kleines Konversations-Lexikon. Fünfte Auflage. 1911, abgerufen am 25. April 2017.
  63.  Pierer’s Universal-Lexikon. 1857–1865. Abgerufen am 25. April 2017.
  64.  Pierer’s Universallexikon. Abgerufen am 25. April 2017.
  65.  Richard Dietrich: Der Norddeutsche Bund und Europa. In: Ders. (Hrsg.): Europa und der Norddeutsche Bund. Haude und Spenersche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1968, S. 183–220, hier S. 221–223.
  66.  Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, S. 395–397.
  67.  Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, S. 396, 400/401.
  68.  Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Band 3: Von der „Deutschen Doppelrevolution“ bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges 1849–1914. C.H. Beck, München 1995, S. 300.
  69.  Andreas Kaernbach: Bismarcks Konzepte zur Reform des Deutschen Bundes. Zur Kontinuität der Politik Bismarcks und Preußens in der deutschen Frage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 239–241.
  70.  Christoph Nonn: Bismarck. Ein Preuße und sein Jahrhundert. Beck, München 2015, S. 175.
  71.  Otto Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte, Band II: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens. de Gruyter, Berlin/New York 1992, ISBN 3-11-008322-1S. 347.
  72.  Birgit Aschmann: Preußens Ruhm und Deutschlands Ehre: Zum nationalen Ehrdiskurs im Vorfeld der preußisch-französischen Kriege des 19. Jahrhunderts. Oldenbourg, München 2013, ISBN 978-3-486-71296-4S. 341.
  73.  Andreas Kaernbach: Bismarcks Konzepte zur Reform des Deutschen Bundes. Zur Kontinuität der Politik Bismarcks und Preußens in der deutschen Frage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 238, 239.
  74.  Bernhard Wördehoff: Flagge zeigenDie Zeit Nr. 03/1987.
  75.  Eike Christian Hirsch: Die feine ironische ArtStern 12/1981 (online).

Freiheit der Person- Habeus Corpus – by Fürst Erzbischof Dr. Uwe AE.Rosenkranz

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US troops in Germany Habeas_Corpus_Suspension_Act_(1863)

Habeas Corpus Suspension Act (1863)

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Habeas Corpus Suspension Act
Great Seal of the United States
Long title An Act relating to Habeas Corpus, and regulating Judicial Proceedings in Certain Cases
Citations
Statutes at Large 12 Stat. 755
Legislative history
  • Introduced in the House of Representatives as H.R. 591, A bill to indemnify the President and other persons for suspending the privilege of the writ of habeas corpus, and acts done in pursuance thereof by Thaddeus Stevens on December 5, 1862
  • Committee consideration by House JudiciarySenate Judiciary
  • Passed the House of Representatives on December 8, 1862 (90–45)
  • Passed the Senate on January 28, 1863 (33–7)
  • Reported by the joint conference committee on February 27, 1863; agreed to by the House of Representatives on March 2, 1863 (99–44) and by the Senate on March 2, 1863 (voice vote)
  • Signed into law by President Abraham Lincoln on March 3, 1863
Major amendments
14 Stat. 46 (1866), 14 Stat. 385 (1867)
United States Supreme Court cases
ex parte Vallandigham68 U.S. (1 Wall.243 (1864) ex parte Milligan71 U.S. (4 Wall.2 (1866)
The Habeas Corpus Suspension, 12 Stat. 755 (1863), entitled An Act relating to Habeas Corpus, and regulating Judicial Proceedings in Certain Cases, was an Act of Congress that authorized the president of the United States to suspend the privilege of the writ of habeas corpus in response to the American Civil War and provided for the release of political prisoners. It began in the House of Representatives as an indemnity bill, introduced on December 5, 1862, releasing the president and his subordinates from any liability for having suspended habeas corpus without congressional approval.[1] The Senate amended the House’s bill,[2] and the compromise reported out of the conference committee altered it to qualify the indemnity and to suspend habeas corpus on Congress’s own authority.[3] Abraham Lincoln signed the bill into law on March 3, 1863, and suspended habeas corpus under the authority it granted him six months later. The suspension was partially lifted with the issuance of Proclamation 148 by Andrew Johnson,[4] and the Act became inoperative with the end of the Civil War. The exceptions to his Proclamation 148 were the States of Virginia, Kentucky, Tennessee, North Carolina, South Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Louisiana, Arkansas, and Texas, the District of Columbia, and the Territories of New Mexico and Arizona.

Background[edit]

At the outbreak of the American Civil War in April 1861, Washington, D.C., was largely undefended, rioters in Baltimore, Maryland threatened to disrupt the reinforcement of the capital by rail, and Congress was not in session. The military situation made it dangerous to call Congress into session.[5] In that same month (April 1861), Abraham Lincoln, the president of the United States, therefore authorized his military commanders to suspend the writ of habeas corpus between Washington, D.C., and Philadelphia (and later up through New York City).[6][7] Numerous individuals were arrested, including John Merryman and a number of Baltimore police commissioners; the administration of justice in Baltimore was carried out through military officials. When Judge William Fell Giles of the United States District Court for the District of Maryland issued a writ of habeas corpus, the commander of Fort McHenry, Major W. W. Morris, wrote in reply, „At the date of issuing your writ, and for two weeks previous, the city in which you live, and where your court has been held, was entirely under the control of revolutionary authorities.“[8]
Merryman’s lawyers appealed, and in early June 1861, U.S. Supreme Court Chief Justice Roger Taney, writing as the United States Circuit Court for Maryland, ruled in ex parte Merryman that Article I, section 9 of the United States Constitution reserves to Congress the power to suspend habeas corpus and thus that the president’s suspension was invalid.[9] The rest of the Supreme Court had nothing to do with Merryman, and the other two Justices from the South, John Catron and James Moore Wayne acted as Unionists; for instance, Catron’s charge to a Saint Louis grand jury, saying that armed resistance to the federal government was treason, was quoted in the New York Tribune of July 14, 1861.[10] The President’s advisers said the circuit court’s ruling was invalid and it was ignored.[11]
When Congress was called into special session, July 4, 1861, President Lincoln issued a message to both houses defending his various actions, including the suspension of the writ of habeas corpus, arguing that it was both necessary and constitutional for him to have suspended it without Congress.[12][13] Early in the session, Senator Henry Wilson introduced a joint resolution „to approve and confirm certain acts of the President of the United States, for suppressing insurrection and rebellion“, including the suspension of habeas corpus (S. No. 1).[14] Senator Lyman Trumbull, the Republican chairman of the Senate Committee on the Judiciary, had reservations about its imprecise wording, so the resolution, also opposed by anti-war Democrats, was never brought to a vote. On July 17, 1861, Trumbull introduced a bill to suppress insurrection and sedition which included a suspension of the writ of habeas corpus upon Congress’s authority (S. 33). That bill was not brought to a vote before Congress ended its first session on August 6, 1861 due to obstruction by Democrats,[15][16][17] and on July 11, 1862, the Senate Committee on the Judiciary recommended that it not be passed during the second session, either,[18] but its proposed habeas corpus suspension section formed the basis of the Habeas Corpus Suspension Act.
In September 1861 the arrests continued, including a sitting member of Congress from Maryland, Henry May, along with one third of the Maryland General Assembly, and Lincoln expanded the zone within which the writ was suspended.[19] When Lincoln’s dismissal of Justice Taney’s ruling was criticized in an editorial that month by a prominent Baltimore newspaper editor Frank Key HowardFrancis Scott Key’s grandson and Justice Taney’s grand-nephew by marriage, he was himself arrested by federal troops without trial. He was imprisoned in Fort McHenry, which, as he noted, was the same fort where the Star Spangled Banner had been waving „o’er the land of the free“ in his grandfather’s song.[19][20]
In early 1862 Lincoln took a step back from the suspension of habeas corpus controversy. On February 14, he ordered all political prisoners released, with some exceptions (such as the aforementioned newspaper editor) and offered them amnesty for past treason or disloyalty, so long as they did not aid the Confederacy. In March 1862 Congressman Henry May, who had been released in December 1861, introduced a bill requiring the federal government to either indict by grand jury or release all other „political prisoners“ still held without habeas corpus.[21] May’s bill passed the House in summer 1862, and it would later be included in the Habeas Corpus Suspension Act, which would require actual indictments for suspected traitors.[22]
Seven months later, faced with opposition to his calling up of the militia, Lincoln again suspended habeas corpus, this time through the entire country, and made anyone charged with interfering with the draft, discouraging enlistments, or aiding the Confederacy subject to martial law.[23] In the interim, the controversy continued with several calls made for prosecution of those who acted under Lincoln’s suspension of habeas corpus; former Secretary of War Simon Cameron had even been arrested in connection with a suit for trespass vi et armis, assault and battery, and false imprisonment.[24] Senator Thomas Holliday Hicks, who had been governor of Maryland during the crisis, told the Senate, „I believe that arrests and arrests alone saved the State of Maryland not only from greater degradation than she suffered, but from everlasting destruction.“ He also said, „I approved them [the arrests] then, and I approve them now; and the only thing for which I condemn the Administration in regard to that matter is that they let some of these men out.“[25]

Legislative history[edit]

Representative Thaddeus Stevens of Pennsylvania introduced the bill.
When the Thirty-seventh Congress of the United States opened its third session in December 1862, Representative Thaddeus Stevens introduced a bill „to indemnify the President and other persons for suspending the writ of habeas corpus, and acts done in pursuance thereof“ (H.R. 591). This bill passed the House over relatively weak opposition on December 8, 1862.[24][26]
When it came time for the Senate to consider Stevens‘ indemnity bill, however, the Committee on the Judiciary’s amendment substituted an entirely new bill for it. The Senate version referred all suits and prosecutions regarding arrest and imprisonment to the regional federal circuit court with the stipulation that no one acting under the authority of the president could be faulted if „there was reasonable or probable cause“, or if they acted „in good faith“, until after the adjournment of the next session of Congress.[27] Unlike Stevens‘ bill, it did not suggest that the president’s suspension of habeas corpus upon his own authority had been legal.[24]
The Senate passed its version of the bill on January 28, 1863, and the House took it up in mid-February before voting to send the bill to a conference committee on February 19.[28] The House appointed Thaddeus Stevens, John Bingham, and George H. Pendleton to the conference committee.[29] The Senate agreed to a conference the following day and appointed Lyman Trumbull, Jacob Collamer, and Waitman T. Willey.[30] Stevens, Bingham, Trumbull, and Collamer were all Republicans; Willey was a Unionist; Pendleton was the only Democrat.
On February 27, the conference committee issued its report. The result was an entirely new bill authorizing the explicit suspension of habeas corpus.
Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That during the present rebellion, the President of the United States, whenever in his judgment the public safety may require it, is authorized to suspend the privilege of the writ of habeas corpus in any case throughout the United States or any part thereof. And whenever and wherever the said privilege shall be suspended, as aforesaid, no military or other officer shall be compelled, in answer to any writ of habeas corpus, to return the body of any person or persons detained by him by authority of the President; but upon a certificate, under oath, of the officer having charge of any one so detained, that such person is detained by him as a prisoner under the authority of the President, further proceedings under the writ of habeas corpus shall be suspended by the judge or court having issued the writ so long as said suspension by the President shall remain in force and said rebellion continue.[31]
In the House, several members left, depriving the chamber of a quorum. The Sergeant-at-Arms was dispatched to compel attendance and several representatives were fined for their absence.[32] The following Monday, March 2, the day before the Thirty-Seventh Congress had previously voted to adjourn, the House voted to accept the new bill, with 99 members voting in the affirmative and 44 against.[33]
Senator Lazarus W. Powell of Kentucky vehemently opposed the bill.
The Senate spent the evening of March 2 into the early morning of the next day debating the conference committee amendments.[24][34] There, several Democratic Senators attempted a filibusterCloture had not yet been adopted as a rule in the Senate, so there was no way to prevent a minuscule minority from holding up business by refusing to surrender the floor. First James Walter Wall of New Jersey spoke until midnight, when Willard Saulsbury, Sr., of Delaware gave Republicans an opportunity to surrender by moving to adjourn. That motion was defeated 5–31, after which Lazarus W. Powell of Kentucky began to speak, yielding for a motion to adjourn from William Alexander Richardson of Illinois forty minutes later, which was also defeated, 5–30. Powell continued to speak, entertaining some hostile questions from Edgar Cowan of Pennsylvania which provoked further discussion, but retaining control of the floor. At seven minutes past two in the morning, James A. Bayard, Jr., of Delaware motioned to adjourn, the motion again failing, 4–35, and Powell retained control of the floor. Powell yielded the floor to Bayard, who then began to speak. At some point later, Powell made a motion to adjourn, but Bayard apparently had not yielded to him for that motion. When this was pointed out, Powell told Bayard to sit down so he could make the motion, assuming that Bayard would retain control of the floor if the motion failed, as it did, 4–33. The presiding officer, Samuel C. Pomeroy of Kansas, immediately called the question of concurring in the report of the conference committee and declared that the ayes had it, and Trumbull immediately moved that the Senate move on to other business, which motion was agreed to. The Democrats objected that Bayard still had the floor, that he had merely yielded it for a motion to adjourn, but Pomeroy said he had no record of why Bayard had yielded the floor, meaning the floor was open once Powell’s motion to adjourn had failed, meaning that the presiding officer was free to call the question. In this way, the bill cleared the Senate.[34]
The next day, Senate Democrats protested the manner in which the bill had passed. During the ensuring discussion, the president pro tempore asked permission „to sign a large number of enrolled bills“, among which was the Habeas Corpus Suspension Act. The House had already been informed that the Senate had passed the bill, and the engrossed bills were sent to the president, who immediately signed the Habeas Corpus Suspension Act into law.[35]

Provisions[edit]

Scan of page in the Statutes at Large
Statutes at Large, Volume 12, Page 755, containing the opening text of the Habeas Corpus Suspension Act
The Act allowed the president to suspend the writ of habeas corpus so long as the Civil War was ongoing.[36] Normally, a judge would issue a writ of habeas corpus to compel a jailer to state the reason for holding a particular prisoner and, if the judge was not satisfied that the prisoner was being held lawfully, could release him. As a result of the Act, the jailer could now reply that a prisoner was held under the authority of the president and this response would suspend further proceedings in the case until the president lifted the suspension of habeas corpus or the Civil War ended.[36]
The Act also provided for the release of prisoners in a section originally authored by Maryland Congressman Henry May, who had been arrested without recourse to habeas in 1861, while serving in Congress.[22] It required the secretaries of State and War to provide the judges of the federal district and circuit courts with a list of every person who was held as a state or political prisoner and not as a prisoner of war wherever the federal courts were still operational.[37] If the secretaries did not include a prisoner on the list, the judge was ordered to free them.[38] If a grand jury failed to indict anyone on the list before the end of its session, that prisoner was to be released, so long as they took an oath of allegiance and swore that they would not aid the rebellion.[37] Judges could, if they concluded that the public safety required it, set bail before releasing such unindicted prisoners.[37] If the grand jury did indict a prisoner, that person could still be set free on bail if they were charged with a crime that in peacetime would ordinarily make them eligible for bail.[38] These provisions for those held as „political prisoners“, as Henry May felt he had been, were first proposed by Congressman May in a bill in March 1862.[21]
The Act further restricted how and why military and civilian officials could be sued. Anyone acting in an official capacity could not be convicted for false arrestfalse imprisonmenttrespassing, or any crime related to a search and seizure; this applied to actions done under Lincoln’s prior suspensions of habeas corpus as well as future ones.[39] If anyone brought a suit against a civilian or military official in any state court, or if state prosecutors went after them, the official could request that the trial instead take place in the (friendlier) federal court system.[40] Moreover, if the official won the case, they could collect double in damages from the plaintiff.[40] Any case could be appealed to the United States Supreme Court on a writ of error.[41] Any suits to be brought against civilian or military officials had to be brought within two years of the arrest or the passage of the Act, whichever was later.[42]

Aftermath[edit]

President Lincoln used the authority granted him under the Act on September 15, 1863, to suspend habeas corpus throughout the Union in any case involving prisoners of warspiestraitors, or any member of the military.[43] He subsequently both suspended habeas corpus and imposed martial law in Kentucky on July 5, 1864.[44] An objection was made to the Act that it did not itself suspend the writ of habeas corpus but instead conferred that authority upon the president, and that the Act therefore violated the nondelegation doctrine prohibiting Congress from transferring its legislative authority, but no court adopted that view.[45] Andrew Johnson restored civilian courts to Kentucky in October, 1865,[46] and revoked the suspension of habeas corpus in states and territories that had not joined the rebellion on December 1 later that year.[47] At least one court had already ruled that the authority of the president to suspend the privilege of the writ had expired with the end of the rebellion a year and a half earlier.[48]
Photograph of Lambdin P. Milligan
Lambdin P. Milligan, one of those arrested while habeas corpus was suspended and tried by military commission
One of those arrested while habeas corpus was suspended was Lambdin P. Milligan. Milligan was arrested in Indiana on October 5, 1864, for conspiring with four others to steal weapons and invade Union prisoner-of-war camps to release Confederate prisoners. They were tried before a military tribunal, found guilty, and sentenced to hang. In ex parte Milligan, the United States Supreme Court held that the Habeas Corpus Suspension Act did not authorize military tribunals, that as a matter of constitutional law the suspension of habeas corpus did not itself authorize trial by military tribunals, and that neither the Act nor the laws of war permitted the imposition of martial law where civilian courts were open and operating unimpeded.[49]
The Court had earlier avoided the questions arising in ex parte Milligan regarding the Habeas Corpus Suspension Act in a case concerning former Congressman and Ohio Copperhead politician Clement Vallandigham. General Ambrose E. Burnside had him arrested in May 1863 claiming his anti-Lincoln and anti-war speeches continued to give aid to the enemy after his having been warned to cease doing so. Vallandigham was tried by a military tribunal and sentenced to two years in a military prison. Lincoln quickly commuted his sentence to banishment to the Confederacy. Vallandigham appealed his sentence, arguing that the Enrollment Act did not authorize his trial by a military tribunal rather than in ordinary civilian courts, that he was not ordinarily subject to court martial, and that General Burnside could not expand the jurisdiction of military courts on his own authority. The Supreme Court did not address the substance of Vallandigham’s appeal, instead denying that it possessed the jurisdiction to review the proceedings of military tribunals upon a writ of habeas corpus without explicit congressional authorization.[50] Vallandigham was subsequently deported to the South where he turned himself in for arrest as a Union citizen behind enemy lines and was placed in a Confederate prison.[51]
Mary Elizabeth Jenkins Surratt (May 1823 – July 7, 1865) was an American boarding house owner who was convicted of taking part in the conspiracy to assassinate President Abraham Lincoln. She was sentenced to death but her lawyers Clampitt and Aiken had not finished trying to save their client. On the morning of July 7, they asked a District of Columbia court for a writ of habeas corpus, arguing that the military tribunal had no jurisdiction over their client. The court issued the writ at 3 A.M., and it was served on General Winfield Scott Hancock. Hancock was ordered to produce Surratt by 10 A.M. General Hancock sent an aide to General John F. Hartranft, who commanded the Old Capitol Prison, ordering him not to admit any United States marshal (as this would prevent the marshal from serving a similar writ on Hartranft). President Johnson was informed that the court had issued the writ, and promptly cancelled it at 11:30 A.M. under the authority granted to him by the Habeas Corpus Suspension Act of 1863. General Hancock and United States Attorney General James Speed personally appeared in court and informed the judge of the cancellation of the writ. Mary Surratt was hanged, becoming the first woman executed by the United States federal government.
Because all of the provisions of the Act referred to the Civil War, they were rendered inoperative with the conclusion of the war and no longer remain in effect. The Habeas Corpus Act of 1867 partially restored habeas corpus, extending federal habeas corpus protection to anyone „restrained of his or her liberty in violation of the constitution, or of any treaty or law of the United States“, while continuing to deny habeas relief to anyone who had already been arrested for a military offense or for aiding the Confederacy.[52][53] The provisions for the release of prisoners were incorporated into the Civil Rights Act of 1871, which authorized the suspension of habeas corpus in order to break the Ku Klux Klan. Congress strengthened the protections for officials sued for actions arising from the suspension of habeas corpus in 1866[54] and 1867.[55][56] Its provisions were omitted from the Revised Statutes of the United States, the codification of federal legislation in effect as of 1873.[57]

See also[edit]

absolutismus/ereignisse/england/habeas-corpus-akte/

Habeas-Corpus-Akte

1679

Was bedeutete de Habeas-Corpus-Akte?

 
Habeas-Corpus-Akte bedeutet übersetzt „Du mögest den Körper haben“. Was bedeutete das nun?Ursprünglich war es im Mittelalter so, dass der König gegen jede beliebige Person einen Haftbefehl erlassen konnte.

Willkürentscheidungen wurden verhindert

Dieses Gesetz, das „Habeas-Corpus-Akte“ genannt wurde, verhinderte in erster Linie willkürliche Entscheidungen des Königs. Die Durchsetzung dieses Gesetzes war dem Parlament zu verdanken. Karl II. hatte sich zu beugen und wurde gezwungen, die Akte unterzeichnen. Jetzt musste ein Verhafteter innerhalb von drei Tagen einem Haftrichter vorgeführt werden. Noch heute steht dieses Gesetz dafür, dass in einem Land ein Rechtsstaat besteht.
Habeas_Corpus_(Vereinigte_Staaten)

Habeas Corpus (Vereinigte Staaten)

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Habeas Corpus (heɪbiːəs ˈkɔːpəslateinisch „du sollst den Körper bringen“) bzw. writ of habeas corpus bezeichnet im Recht der Vereinigten Staaten ein Instrument, um die Freilassung einer Person aus rechtswidriger Haft zu erreichen.[1]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Rechtsinstitut stammt aus dem mittelalterlichen Recht EnglandsHabeas Corpus waren die einleitenden Worte von Haftprüfungsanweisungen im Mittelalter.[2] Durch den Habeas Corpus Act in England wurde aus den beiden Worten ein Begriff für das Recht Verhafteter auf unverzügliche Haftprüfung vor Gericht.[3] Lange nach der Magna Carta und kurz vor der Bill of Rights war dieses Gesetz im Jahr 1679 ein historischer Schritt zum Rechtsstaat.
Im mittelalterlichen und absolutistischen England galt es als Vorrecht des Königs, durch seine Justizbeamten, die in den Shires tätigen Sheriffs, Personen festnehmen zu lassen. Der Verhaftete konnte daraufhin beantragen, vor ein Gericht gebracht zu werden, damit dieses die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfte. Die vom königlichen Gericht auf diesen Antrag hin an den Sheriff ergehenden Befehle, den Gefangenen zum Gericht zu bringen, begannen je nach Untersuchungsgrund mit den Worten:
  • habeas corpus ad subjiciendum – du sollst die Person bringen, um sie zum Gegenstand (einer Befragung, einer Anklage) zu machen
  • habeas corpus ad testificandum – du sollst die Person bringen, um ein Zeugnis zu erlangen
Habeas ist die 2. Person Singular Konjunktiv von habere (haben, in diesem Fall: bringen), corpus (Körper, in diesem Fall: Person) steht im Akkusativ Singular. Mit den Worten „Praecipimus tibi quod corpus X. in prisona nostra sub custodia tua detentum … habeas coram nobis“ („Wir befehlen Dir, dass Du die Person X., die in unserem Gefängnis unter Deiner Obhut festgehalten wird, vor uns bringen mögest“) weist das Gericht im Namen des Königs (=„Wir“) einen Vollzugsbeamten an, den Inhaftierten vor das Gericht zu bringen. Diese Anweisung nennt man im Englischen writ of habeas corpus”, der Antrag des Inhaftierten oder seines juristischen Vertreters auf Haftprüfung heißt dementsprechend “petition for a writ of habeas corpus”.
In England missbrauchte Karl I. Haftbefehle, indem er von wohlhabenden Bürgern Zahlungen erpresste mit der Androhung, sie bei Verweigerung der Zahlungen einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen Petition of Right verfiel der König bald wieder darauf. 1641 musste Karl, der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnot war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Auch dieser König griff bald wieder die Praxis der willkürlichen Festnahmen auf, wobei er Gegner zumeist in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ, in denen diese Einschränkungen nicht galten. Am 27. Mai 1679, während einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den Habeas Corpus Amendment Act zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Legte der Inhaftierte einen writ of habeas corpus vor, so konnte der König bzw. der Sheriff diesen Antrag nun nicht mehr durch die Ausstellung eines Haftbefehls niederschlagen oder die Haftprüfung verzögern. Der Inhaftierte musste innerhalb von drei Tagen (bzw. bei größerer Entfernung vom Gerichtsort zehn oder zwanzig Tagen) einem Richter vorgeführt werden und durfte unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden.[4] Um dem Habeas Corpus Act größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.

Verfassung der Vereinigten Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Verfassung der USA wurde 1789 festgeschrieben, dass das Recht auf richterliche Haftprüfung nur im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Abraham Lincoln machte während des Sezessionskrieges davon Gebrauch, um Südstaatensoldaten auch ohne den Nachweis konkreter Gewaltakte als Kriegsgefangene festhalten zu können. Im Jahre 2006 wurde dieses Recht für als „ungesetzliche Kombattanten“ eingestufte Nicht-US-Bürger durch den Kongress abgeschafft, wobei diese Einstufung im freien Ermessen der Regierungsbehörden lag und kein Einspruch dagegen möglich war.[5] Die Abschaffung erfolgte vor dem Hintergrund, den Häftlingen von Guantánamo eine gerichtliche Rechtsprüfung ihrer Inhaftierung zu verweigern, betraf allerdings potentiell sämtliche Ausländer. Nachdem der Versuch einer Wiedereinführung 2007 bereits im Senat scheiterte, wurde die Regelung am 12. Juni 2008 vom Supreme Court in der Entscheidung Boumediene v. Bush für verfassungswidrig erklärt, so dass auch terrorverdächtigen Ausländern das Recht zusteht, vor zivilen Gerichten die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung prüfen zu lassen.[6]
Am 31. Dezember 2011 unterzeichnete Präsident Barack Obama das Nationale Verteidigungsbevollmächtigungsgesetz für das Fiskaljahr 2012 (NDAA) „mit ernsthaften Bedenken“.[7] Es erlaubt die Festnahme von Personen unter Terrorverdacht durch das Militär und eine Haft unbegrenzter Dauer in Militärgefängnissen ohne Gerichtsverfahren, Rechtsbeistand oder Berufungsmöglichkeit. Eine Verbringung ins Ausland oder die Übergabe an ausländische Rechtsträger ist möglich. Festnahmen auf dem Boden der USA sowie von US-amerikanischen Bürgern sollen durch nicht-militärische Kräfte erfolgen. Neben zahlreichen nationalen und internationalen Medien[8][9][10][11][12][13][14] kritisieren unter anderem die Amerikanische Bürgerrechtsunion[15] sowie die US-amerikanische Sektion von Amnesty International[16] das Gesetz scharf.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1.  Karen L. Schultz: Habeas Corpus. In: American Jurisprudence. 2. Auflage. Band 39.
  2.  Habeas Corpus Act 1679 (PDF; 428 KB) The National Archives. Abgerufen am 4. Oktober 2013: „… after Service of Habeas Corpus, with the Exception of …“
  3.  A brief history of habeas corpusBritish Broadcasting Corporation. 9. März 2005. Abgerufen am 4. Oktober 2013.
  4.  „… dass, wann immer irgendeine Person oder irgendwelche Personen einen an irgendeinen Sheriff gerichteten „habeas corpus“ vorbringen, dass dann der besagte Beamte innerhalb von drei Tagen den Körper der festgehaltenen Partei vor den Lordkanzler oder die Richter oder Barone des besagten Gerichtes, von dem dieser „writ“ ausgegangen ist, bringe oder bringen lasse, es sei denn die Inhaftierung der besagten Partei sei über 20 Meilen entfernt von dem Ort an dem dieses Gericht … sitzt oder sitzen wird, und wenn jenseits der Entfernung von 20 Meilen und nicht über 100 Meilen, dann innerhalb von 10 Tagen von der Vorlage (des „writs“) und nicht länger…“ – „… that whensoever any person or persons shall bring any habeas corpus directed to any sheriff … that the said officer … shall within three days … bring or cause to be brung the body of the party so committed … before the lord chancellor … or the judges or barons of the said court from whence the said writ shall issue, unless the commitment of the said party be in any place beyond the distance of twenty miles from the place … where such court … is or shall be residing, and if beyond the distance of twenty miles and not above one hundred miles then within the space of ten days of such delivery and not longer …“, Habeas Corpus Act 1679 (zitiert nach The Founders‘ Constitution, University of Chicago)
  5.  Einige Gerichtsentscheidungen zum Thema sind in dem Artikel Habeas Corpus der Lectric Law Library’s Lexicon aufgeführt.
  6.  Grundsatzentscheidung – Bush rüffelt Richter für Guantanamo-Urteil in Spiegel Online vom 12. Juni 2008
  7.  Obama signs defense bill, pledges to maintain legal rights of terror suspects. Washington Post. Abgerufen am 31. Dezember 2011.
  8.  Commentary: trampling the bill of rights in defense’s name. (Memento des Originals vom 6. Januar 2012 im Internet Archive Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., The Kansas City Star, 14. Dezember 2011.
  9.  C. McGreal: Military given go-ahead to detain US terrorist suspects without trial, The Guardian, 14. Dezember 2011.
  10.  D. Parvaz: US lawmakers legalise indefinite detention, Al Jazeera, 16. Dezember 2011.
  11.  Ilya Kramnik: New US Defense Act curtails liberties not military spending (Memento des Originals vom 15. November 2017 im Internet Archive Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Voice of Russia, 28. Dezember 2011.
  12.  A. Rosenthal: President Obama: Veto the Defense Authorization Act, The New York Times, 30. November 2011.
  13.  B. Grey und T. Carter: The Nation and the National Defense Authorization Act, World Socialist Web Site, 27. Dezember 2011.
  14.  E. D. Kain: The National Defense Authorization Act is the Greatest Threat to Civil Liberties Americans Face. In: Forbes. 5. Dezember 2011
  15.  Obama Signs NDAA. ACLU. 31. Dezember 2011. Abgerufen am 31. Dezember 2011.
  16.  „Trust me“ is not enough of a safeguard, says Amnesty International, as President Obama signs the NDAA into law. 1. Januar 2012. Abgerufen am 1. Januar 2012.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wikisource: Habeas Corpus Act – Quellen und Volltexte (englisch)
habeas-corpus-akte/

Habeas-Corpus-Akte

 
„Du habest einen Körper.“ Diese eher kryptische Formulierung ist der Name eines 1679 erlassenen Gesetzes, das noch heute als ein Mei-lenstein in der Geschichte der Menschen- und Freiheitsrechte gilt und häufig zu?sam?men mit der „Magna Charta Liber?ta?tum“ von 1215 und der „Vir?ginia Bill of Rights“ von 1776 zitiert wird. Erlassen wurde die Habeas-Corpus-Akte am 12. Juli 1679 vom englischen König Karl II., der dem neuen Gesetz auf Druck des Parlaments zugestimmt hatte. Kein Untertan der englischen Krone darf diesem Gesetz zufolge ohne gerichtliches Verfahren in Haft gehalten werden. Es fordert, einen Beschuldigten innerhalb kurzer Zeit einem Richter vorzuführen, und verbietet die wiederholte Verhaftung wegen desselben Delikts. Damit konnte der König nicht länger Verhaftungen per Sonderbefehl durch?setzen. Nur zehn Jahre später, im Jahr 1689, wurde die Akte durch die „Bill of Rights“ komplettiert, die unter anderem das Petitionsrecht enthält. Die Habeas-Corpus-Akte fand als grundlegendes Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit Eingang in die amerikanische Verfassung; ihre Prinzipien sind bis heute Bestandteil jeder demokratischen Verfassung und in Deutschland in Artikel 104 des Grundgesetzes verankert.
 

Freiheit_der_PersonFreiheit der Person

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Gefangener
Die Freiheit der Person ist in Deutschland ein Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (körperliche Bewegungsfreiheit). Dieses Abwehrrecht des Menschen steht in der Tradition des aus England stammenden „Habeas Corpus“ und hat den Sinn, vor willkürlichen Freiheitseingriffen durch die Staatsgewalt geschützt zu sein. Siehe hierzu Petition of Right.
Die Freiheit gilt für alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen, es sei denn, für sie gilt ausländisches Recht und diese Freiheit wird durch zuständige ausländische Behörden beschränkt oder entzogen (z. B. NATO-Truppenstatut).
Sie kann unter anderem durch Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug entzogen werden, im Eingriffsrecht beispielsweise durch die Festnahme gem. § 127 Abs. 2 StPO.

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